2. Änderung Obere Röte

Veröffentlicht am 28.09.2020 in Aktuelles

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „2. Änderung Obere Röte“ in Nagold-Vollmaringen gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Nagold hat am 17.09.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „2. Änderung Obere Röte“ in Nagold-Vollmaringen nach § 10 Abs.1 BauGB sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 (1) der LBO als Satzung beschlossen. Im Einzelnen gilt die Festsetzung im Lageplan vom 17.09.2019. Der Bebauungsplan „2. Änderung Obere Röte“ in Nagold-Vollmaringen sowie die im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 (3) BauGB i. V. m. § 74 (7) LBO). Der Bebauungsplan sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung während der Dienstzeit, vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, jeweils Montag, Mittwoch und Freitag sowie Donnerstag nachmittags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr beim Stadtplanungsamt im Baudezernat, Burgstraße 10, Nagold, eingesehen werden (§ 10 (3) BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen (§ 215 (2) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens– und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn beachtliche Verletzungen der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BW (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Nagold geltend zu machen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachungen des Bebauungsplanes sowie die im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Stadt Nagold

 

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